Wie müssen Zinsen versteuert werden: Abgeltungssteuer
Tagesgeld Zinsen zählen generell, wie alle übrigen Zinsen, als Einnahmen und sind demnach einkommensteuerpflichtig und müssen über die Abgeltungssteuer versteuert werden.
Seit der Einführung der Abgeltungssteuer, Anfang 2009, gibt es den Sparerpauschbetrag. Er setzt sich aus einem Sockelbetrag von 750 Euro und einer Werbungskostenpauschale von 51 Euro zum Freibetrag von 801 Euro bei Ledigen zusammen. Bei Verheirateten verdoppelt sich die Grenze auf 1602 Euro. Der komplette Betrag kann auch von einem Ehepartner allein genutzt werden. Alle Zinserträge oberhalb dieser Grenze werden mit der Abgeltungssteuer belegt.
Zinsen versteuern, so geht es
Sie wird vom kontoführenden Kreditinstitut direkt an das Finanzamt abgeführt. Die Höhe der Abgeltungssteuer beträgt pauschal 25 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Dadurch das dieser aber nur auf den Anteil der Abgeltungssteuer gezahlt werden muss, liegt der Steuersatz nur bei 26,375 Prozent. Kirchensteuerpflichtige Sparer zahlen zusätzlich noch 8,0 bzw. 9,0 Prozent Kirchensteuer auf den Anteil der Abgeltungssteuer. Um den Sparerpauschbetrag angerechnet zu bekommen, muss der Tagesgeld Sparer beim jeweiligen kontoführenden Kreditinstitut im Vorfeld einen Freistellungsauftrag beantragen.
Falls dieser Antrag nicht gestellt wird, können die eventuell zu viel gezahlten Steuern nur per Einkommenssteuererklärung zurückerstattet werden. Der Freibetrag kann auch auf mehrere Banken verteilt werden. Dabei darf aber der Maximalbetrag von 801 Euro bzw. 1602 Euro nicht überschritten werden.
Tagesgeld Sparer mit geringem Einkommen können eine Nichtveranlagungsbescheinigung für jeweils 3 Jahre beantragen. Dadurch wird eine steuerfreie Auszahlung der Zinserträge oberhalb des Freibetrags möglich.
Startguthaben sind oft steuerfrei
Seit einiger Zeit bieten Kreditinstitute ihren Kunden bei der Eröffnung eines Tagesgeldkontos ein Startguthaben an. Dies ist kein Vorwegzins, sondern eine Prämie zur Kontoeröffnung. Steuerlich gelten sie als Einkünfte aus sonstigen Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG und sind bis 256 Euro/Jahr steuerfrei.
Wird allerdings diese Freigrenze überschritten, dann ist der gesamte Betrag steuerpflichtig (also ohne einen Vorwegabzug von 256 Euro).
Versteuerung von Zinsen innerhalb der Europäischen Union
Die EU-Kommission bemüht sich im Einvernehmen mit den Finanzministern der Länder der Währungsunion laufend, die Zinsbesteuerung in der EU zu harmonisieren. Der Hintergrund dazu ist, dass Unternehmen in der Vergangenheit durch Gewinnverlagerung von Zinsen unterschiedliche Besteuerungsmodalitäten zwischen den einzelnen Ländern ausgenutzt haben um steuerliche Vorteile auszuschöpfen, oder gar Steuerhinterziehung praktizierten. Andererseits wurde die Zinsbesteuerung von den Ländern oft als Wettbewerbsvorteil genutzt um Kapital und oder die Ansiedlung von Unternehmen im eigenen Land zu forcieren.
Diesem zinsfiskalischen Dilemma versucht die EU-Kommission mit der Zinsrichtline ein Ende zu bereiten, die seit dem 1. Juli 2005 in Kraft ist.
Hier finden Sie umfassende Informationen zur Zins Besteuerung in der EU.
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