Das Gemeinschaftskonto – die Alternative zur Vollmacht, Vorteile und Nachteile
Bei vielen Banken haben Neukunden die Möglichkeit gleich bei der Kontoeröffnung den Kontotyp Einzelkonto oder Gemeinschaftskonto zu wählen.
Begriff: Für ein Gemeinschaftskonto ist, wie der Name nahe legt, eine Gemeinschaft von Personen verfügungsberechtigt. Gemeinschaftskonten werden privat in der Regel von Ehepaaren und Erbengemeinschaften genutzt. Als Geschäftskonten finden sie bei Sozietäten und Gesellschaften bürgerlichen Rechts Anwendung. Das Gemeinschaftskonto ermöglicht die Verfügung einzelner Kontoinhaber ohne spezielle Vollmachten. Diese Form des Kontos ist für alle Konten, sei es Girokonto, Einlagenkonto oder Depot möglich.
Gemeinschaftskonten bergen eine Steuerfalle
Bei Ehepartnern und Paaren, die ein Gemeinschaftskonto unterhalten, unterstellt die Finanzverwaltung, dass das Guthaben beiden Kontoinhabern je zur Hälfte gehört, unabhängig davon, wer das Guthaben auf dem Konto erwirtschaftet hat.
So kann bei Überschreiten der Freibeträge gerade bei einem Tagesgeldkonto eine erhebliche Steuerschuld entstehen. Noch kritischer ist es, wenn Paare kurz vor der Eheschließung ein Gemeinschaftskonto eröffnen und einer der Partner eine Einzahlung leistet.
In diesem Fall gehen die Finanzbehörden von einer Schenkung zugunsten des künftigen Ehepartners aus, die im Falle des Überschreitens des Freibetrages ebenfalls steuerpflichtig wird. Wer vor diesem Hintergrund mit dem Gedanken spielt, das vorhandene Guthaben aufzuteilen und wieder auf Einzelkonten zu übertragen, tappt in die nächste Steuerfalle. Bei Rückübertragung wird dies als weitere Schenkung betrachtet, und zum zweiten Mal besteuert. Die Lösung dazu lautet, ene schriftliche Vereinbarung aufzusetzen, aus der hervor geht, welcher Partner welchen Anteil auf das Gemeinschaftskonto eingezahlt hat.
Neben den Risiken der Erbschafts- und Schenkungssteuer gilt bei Gemeinschaftskonten in Bezug auf Zinserträge noch eine weitere Besonderheit. Der Freistellungsauftrag ist nur bei (Ehe) paaren möglich. Bei allen anderen Konstellationen müssen die Zinsen ohne Freistellung in voller Höhe abgeführt werden. Eine Verrechnung des Freibetrages ist erst im Rahmen der Steuererklärung möglich.
Kontoeröffnung setzt keine gleichzeitige Anwesenheit bei der Bank voraus
Soll ein Gemeinschaftskonto eröffnet werden, müssen natürlich alle Kontoinhaber die Unterlagen gegenzeichnen. Dies setzt aber nicht voraus, dass sie auch alle gleichzeitig bei der Bank anwesend sein müssen. Bei der Eröffnung eines Gemeinschaftskontos bieten sich zwei Varianten.
Wird ein Gemeinschaftskonto als „Oderkonto“ eröffnet, der gängigeren Alternative, kann jeder Kontoinhaber alleine Verfügungen vornehmen. Im Falle des „Und-Kontos“ wird in den Kontoeröffnungsunterlagen geregelt, welche Kontoinhaber eine Verfügung unterzeichnen müssen. Diese Form findet in der Regel bei Erbengemeinschaften oder Unternehmen Anwendung, wenn nach dem Vieraugenprinzip verfahren werden muss. Soll ein gewerbliches Gemeinschaftskonto eröffnet werden, sind unter Umständen die notwendigen Registerauszüge vorzulegen, Falle einer Erbengemeinschaft ist der Erbschein notwendig.
Einlagensicherung erhöht sich
Die Einlagensicherung ist gerade bei Festgeldern und Tagesgeldkonten immer wieder ein Thema. Da die Einlagensicherung pro Anleger gilt, verdoppelt sie sich bei einem Gemeinschaftskonto für Ehepaare automatisch. Da die gesetzliche Einlagensicherung pro Anleger 100.000 Euro beträgt, wächst sie in diesem Fall auf 200.000 Euro an. Weitere informationen finden Sie auf Einlagensicherung bei Gemeinschaftskonten.
Umwandlung Einzelkonto in ein Gemeinschaftskonto
Kunden, die bisher bei ihrer Bank ein Einzelkonto geführt haben, können dies auch in ein Gemeinschaftskonto umwandeln. Ein Grund dafür kann beispielsweise eine Eheschließung sein. Allerdings ist die Kontoänderung nicht einfach durch eine E-Mail oder durch einen Anruf bei der Hotline der Bank möglich. Denn wie beschrieben gibt es deutliche rechtliche Unterschiede zwischen Einzelkonto und Gemeinschaftskonto. Deshalb ist eine Umwandlung nur mit einem Formular, das von beiden Kontoinhabern unterschrieben und bei der Bank eingereicht wird, möglich. Als Beispiel für eine Umwandlung zeigt die folgende Abbildung den Kopf des Formulars der PSD Bank Rhein-Ruhr.
Auch die Postbank ermöglicht Ihren Kunden die Umwandlung eines bestehenden Kontos in ein Gemeinschaftskonto:

Formular zur Umwandlung eines bestehenden Postbank-Kontos in ein Gemeinschaftskonto. Quelle: Postbank.de
Leider bieten viele Banken diesen Service nicht an. Der bisherige Kontoinhaber kommt dann nicht umhin, zusammen mit dem zweiten Kontoinhaber einen (neuen) Antrag auf Kontoeröffnung als Gemeinschaftskonto zu stellen. Die bisherige Kontonummer wird dann ungültig, inklusive aller eingerichteten Zahlungsaufträge.
Achtung: viele Banken empfehlen, um die geschilderte Problematik einer neuen Kontonummer zu umgehen, dem „Kontopartner“ eine Vollmacht einzurichten. Rechtlich besteht aber ein großer Unterschied zwischen Gemeinschaftskonto und Konto mit Vollmacht für die beiden beteiligten Personen.
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