Das Einzelkonto – Standard bei der Kontoeröffnung
Diese Form des Kontos, unabhängig davon, um welche Art Konto es sich handelt, ist im Grunde der Standard. Unabhängig davon, ob einein Girokonto, ein Einlagenkonto oder ein Depot benötigt wird, über das Einzelkonto kann nur von einer einzelnen Person ohne Verfügungsberechtigung Dritter verfügt werden. Als Vertragspartner kommt gegenüber dem Kreditinstitut ist rechtlich eine natürliche Person oder eine juristische Person möglich.
Einzelkonto setzt Vollmacht bei Fremdverfügungen voraus
Wer ein Einzelkonto eröffnet, aber sicherstellen möchte, dass im Notfall auch ein Dritter über sein Konto verfügen kann, muss dieser Person eine Vollmacht ausstellen. Dabei bieten sich drei Varianten an.
- begrenzte Vollmacht
- Vollmacht nur für den Todesfall
- zeitlich unlimitierte „Vollmacht über den Tod hinaus“
Zum einen eine zeitlich begrenzte Vollmacht, beispielsweise während eines Krankenhausaufenthaltes. Daneben gibt es eine zeitlich unlimitierte „Vollmacht über den Tod hinaus“. Mit dieser kann der Bevollmächtigte jederzeit über das Konto, gleich, ob Girokonto oder Tagesgeldkonto, verfügen. Dieser Sachverhalt zeigt, dass eine solche Autorisierung auch Risiken birgt und mit viel Bedacht gewählt werden sollte.
Darüber hinaus hat der Kontoinhaber auch noch die Möglichkeit, eine Vollmacht speziell für den Todesfall auszustellen. Damit wird sichergestellt, dass das jeweilige Konto ohne die teilweise extreme Wartezeit bis zu Ausstellung des Erbscheins abgewickelt werden kann. Während bei einem Gemeinschaftskonto jedoch alle Kontoinhaber in der Haftung sind, beschränkt sich dies bei einem Einzelkonto nur auf den Kontoinhaber.
Etwas anders verhält es sich bei Ehepaaren. Auch wenn ein Ehepartner ein Einzelkonto unterhält, ist der andere Ehepartner je nach Geschäftsvorfall im Rahmen der Ehe ebenfalls im Regress, unabhängig davon, ob eine Vollmacht besteht oder nicht. Für die Ausstellung einer Vollmacht sind seitens des Bevollmächtigten die gleichen Legitimationspapiere vorzulegen, wie für eine Kontoeröffnung selbst. Hat der Ehepartner keine Vollmacht, hat er auch kein Zugang zu dem Konto, beispielsweise über die Telefonhotline. Die Bank wird in diesem Fall keine Auskunft erteilen.
Bei der Besteuerung besteht kein Unterschied zu Gemeinschaftskonten
Im Grunde unterscheidet sich ein Einzelkonto in keiner Weise von einem Gemeinschaftskonto. Auch für diese können zusätzliche Vollmachten ausgestellt werden. Die Versteuerung möglicher Zinsen obliegt dem alleinigen Kontoinhaber, während bei Gemeinschaftskonten alle Kontoinhaber für die Versteuerung verantwortlich sind. Die Höhe der Einlagensicherung beträgt auch bei einem Einzelkonto gemäß EU-Verordnung mindestens 100.000 Euro pro Anleger.
Einzelkonto eröffnen
Dies ist üblicherweise der einfachste Weg für eine Kontoeröffnung. Sollte in dem Formularbereich nicht ausdrücklich die Wahl zwischen einem Einzelkonto und einem Gemeinschaftskonto bestehen, wird das Konto als Einzelkonto eröffnet.
Einzelkonto Umwandlung
Soll ein Einzelkonto in ein Gemeinschaftskonto umgewandelt werden, kann dies in der Regel über einen Vordruck im Servicebereich der Onlinebank erfolgen. Der neue Kontoinhaber muss, falls er noch nicht über ein eigenes Konto, Depot etc. bei der Bank verfügt, zusätzlich zur Unterschrift seine Identität bei der Post nachweisen. Allerdings bieten nur wenige Banken diesen Service an. Ein Beispiel ist die Postbank.
Gleiches gilt für die Umwandlung eines Gemeinschaftskontos in eine Einzelkonto.
Einzelkonto Einlagensicherung
Die Einlagensicherung bezieht sich immer auf die Einlagen pro Kunde. Bei einem Einzelkonto sind nach der gesetzlichen Einlagensicherung maximal 100.000 Euro abgesichert. Höhere Einlagensicherungen auch für Einzelkonten bieten teilweise die Einlagensicherungsverbände der Sparkassen und der Privatbanken.
Literatur
Bundesbank – 2021: Geschäftsbedingungen für die Eröffnung und Führung eines Tips-Geldkontos in Target2-Bundesbank (Target2-BBk). Text
Salten U. 2021: Die Fortentwicklung des Pfändungsschutzkontos. Monatsschrift für Deutsches Recht. Band 75, Heft 1. Link
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