Abgeltungssteuer besteht seit 2009 – viele Vorteile für Anleger

Abgeltungssteuer wird an der Quelle abgezogen

Bei der Abgeltungssteuer (Zinsabschlagsteuer) handelt es sich um eine Quellensteuer, die dort abgeschöpft wird, wo sie entsteht – bei der Ausschüttung von Zinsen oder Dividenden. Im Grunde, so sagt es der Name, ist mit Zahlung der Abgeltungssteuer die Steuerschuld beglichen.

Dagegen mussten Kapitalerträge vor der der Einführung der Abgeltungssteuer, 2009, in der Einkommensteuer, Anlage KAP erklärt werden und unterlagen damit dem persönlichen Steuersatz. Alle Anleger, deren persönlicher Steuersatz über dem des Abgeltungsteuersatzes liegt, stehen sich mit der heutigen Regelung besser.

 

Freistellungsauftrag schränkt Steuerpflicht ein

Wer als Sparer Geld anlegt, erwartet am Zinstermin im Grunde die Auszahlung der vollen Zins- oder Dividendenzahlung. Diese ist in Deutschland jedoch zunächst einmal um 25 Prozent Abgeltungssteuer und 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, in der Summe also um 26,38 Prozent gekürzt. Die Steuer wird deshalb auch als Zinsabschlagsteuer bezeichnet. Die Steuerbelastung kann sich noch um die Kirchensteuer erhöhen. Gerade für Kleinsparer ist dieser Umstand ärgerlich. Mit dem Freistellungsauftrag können jedoch Kapitalerträge bis zu einer Höhe von 801 Euro bei Alleinstehenden und 1.602 Euro pro Jahr bei Verheirateten ohne Abschlag ausgezahlt werden. Der Freistellungsauftrag wird jedoch nicht pro Konto, sondern für alle Konten eines Kunden kumuliert, auch über mehrere Banken hinweg, erteilt. Es ist also hilfreich, zu prüfen, ob eine Aufteilung entsprechend der jeweiligen Konten sinnvoll ist. Für alle über diese Summen hinausgehenden Erträge wird die Abgeltungssteuer einbehalten.

 

Rückzahlung oder Nachzahlung orientiert sich an der Steuererklärung

Bankkunden mit einem persönlichen Steuersatz von unter 25 Prozent erhalten die Differenz zwischen persönlicher Einkommenssteuer und Abgeltungssteuer im Rahmen ihrer Steuererklärung zurückerstattet, was allerdings nicht automatisch erfolgt sondern selbst beantrag werden muß.  Da die Abführung der Abgeltungssteuer durch die Bank namentlich erfolgt, sind ein Verschweigen der Erträge und eine Einsparung der Steuerdifferenz nicht möglich. Wer mit seinen Kapitalerträgen die Höhe des Freistellungsauftrages nicht überschreitet, bleibt im Rahmen der Steuererklärung neutral.

 

Besteuerung in Europa nicht einheitlich

Die Abgeltungssteuer oder auch Quellensteuer ist in Europa nicht einheitlich geregelt. Zum einen wird in einigen Ländern zwischen den einzelnen Herkunftsarten der Erträge, Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen unterschieden, zum anderen differiert auch die Höhe. In Griechenland werden lediglich Zinsen mit einer Steuer von zehn Prozent bei Auszahlung belegt. Schweden belegt dagegen alle Einkunftsarten mit einer Steuer von 30 Prozent, allerdings ohne Optionsmöglichkeiten, diese in der Einkommenssteuer wieder zu nivellieren.

 

Für deutsche Anleger mit Konten im Ausland gilt, dass die meisten europäischen Länder inzwischen eine Meldung an das deutsche Wohnsitzfinanzamt über die abgeführten Steuern vornehmen. Belgien war bis vor Kurzem noch nicht mit den deutschen Behörden einig, hat sich jetzt aber diesem allgemeinen Trend angeschlossen. Konsequent wird die Meldung bei Einkommen mit Ursprung in Österreich umgesetzt. Luxemburg hat bei der Besteuerung von EU-Bürgern, die ihren Wohnsitz nicht in Luxemburg haben, einen Sonderweg eingeschlagen. Die Besteuerung beträgt 35 Prozent ohne Meldung an das ausländische Finanzamt, jedoch kann dieser Kundenkreis darauf optieren, dass eine Meldung über die einbehaltene Steuer erfolgt. Im Anschluss wird dann bei einem niedrigeren Steuersatz die Differenz im Rahmen der Einkommenssteuer wieder zurückgezahlt.

 

 Auswirkung der Abgeltungssteuer

Mit Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 war es für Anleger interessant, Zweitdepots für künftigen Wertpapiererwerb anzulegen (hier finden Sie unseren Depot Vergleich). Hintergrund war die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen, die für Papiere vor dem 1. Januar 2009 unter bestimmten Umständen steuerfrei waren. Wer beispielsweise in einen Investmentfondssparplan einzahlte, musste bei Veräußerung von Anteilen, gleich, ob diese vor 2009 oder danach erworben wurden, Abgeltungssteuer entrichten. Lagen die Anteile in einem vor 2009 eingerichteten Depot und die neuen Käufe liefen in das neue Depot, unterschieden die Finanzbehörden bei Verkauf im Anschaffungsdatum. Für Kunden, die im klassischen Einlagengeschäft zu Hause sind, ergaben sich keine gravierenden Änderungen.

 

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